Dörr Baustoffe

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
(1) Diese ABG gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge über Verkauf und Lieferung von Waren sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen. Abweichende Bedingungen unseres Kunden gelten nur, wenn wir ihnen im Einzelfall schriftlich zustimmen. In einer vorbehaltslosen Lieferung liegt keine Zustimmung.
(2) Diese AGB werden im kaufmännischen Verkehr der gesamten Geschäftsverbindung mit unseren Kunden zugrunde gelegt. Sie gelten auch dann, wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird.
 
§ 2 Angebote und Preise
(1) Unsere Angebote sind freibleibend: Eingehende Bestellungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, wird die Bestellung durch Lieferung der bestellten Waren verbindlich. Gleiches gilt für mündliche Abreden und Erklärungen jeder Art.
(2) Zwischenverkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(3) Angebotspreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.
(4) Wir betreiben ausschließlich Baustoffhandel und stellen selbst keine Waren her. Alle Angaben über die Qualität und Beschaffenheit der Ware beruht deshalb allein auf den Angaben des Herstellers oder sonstigen Lieferanten. Wir prüfen diese Angaben nur auf offensichtliche Unrichtigkeit; sind darüber hinaus aber weder in der Lage, diese Angaben zu prüfen noch die grundsätzliche Verwendbarkeit der Ware für den Zweck, für den sie hergestellt ist, zu beurteilen oder ob die Ware für den von unserem Kunden vorgesehenen Zweck geeignet ist. Proben und Muster gelten als Durchschnittsauswahl. Mit produktionsbedingten Abweichungen, insbesondere dem leicht unterschiedlichen Ausfallen verschiedener Produktionschargen muss gerechnet werden. Nimmt ein Auftrag oder eine Bestellung Bezug auf Proben oder Muster, wird der Vertrag ohne Garantie für eine bestimmte Qualität und Beschaffenheit oder einem bestimmten Ausfall der Ware beschlossen.
(5) Muster bleiben unser Eigentum.
(6) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
(7) Die Kosten für Verpackung und Paletten – soweit es sich nicht um Leihpaletten handelt, gehen zu Lasten des Käufers. Leihpaletten sind unverzüglich und ohne Kosten für uns an die von uns angegebene Adresse zurück zu geben. Nach mangelfreier Rückgabe erfolgt eine Gutschrift auf Basis der Einheitspreise der dieser Rückgabe zugrunde liegenden Rechnung, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Bei Werkspaletten richtet sich der Gutschriftsbetrag für die Rückgabe nach den Bedingungen des jeweiligen Lieferwerkes.
(8) Die Rücknahme gelieferter Ware ist – insbesondere bei Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen – grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf im Einzelfall einer gesonderten Vereinbarung. Hierbei haben wir Anspruch auf Erstattung aller Rücknahmekosten. Entstehende Rückfrachtkosten gehen zu Lasten des Käufers. Zurückgenommene Ware wird mit mindestens 25 % für Unkostenanteil gutgeschrieben. Eine Gutschrift kann nur gegen Vorlage der Originalrechnung erfolgen.
(9) Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Ist eine solche nicht vorhanden und verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung die Anfuhrstraße, so haften wir nicht für die entstehenden Schäden.
(10) Von uns angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich und verstehen sich nach dem üblichen Geschäftsgang, es sei denn, sie sind ausdrücklich und in einer schriftlichen Auftragsbestätigung als Fixgeschäft bezeichnet worden. Wir bemühen uns, auf Terminwünsche unserer Kunden einzugehen, übernehmen jedoch insoweit für Verspätungen keine Haftung.
(11) Bei Überschreitung eines angegebenen Liefertermins in nicht als Fixgeschäft bezeichneten Fällen ist der Kunde zum Rücktritt nur berechtigt, wenn er uns zuvor eine mindestens vierwöchige Nachfrist in schriftlicher Form gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vorliegen. Soweit von uns Teillieferungen erbracht worden sind, ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse.
(12) Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Unternehmers oder einer seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
 
§ 3 Mängel, Haftung, Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Dem Kunden oblieg es, zur Wahrung seiner Rechte wegen Mängel, die Waren unverzüglich nach Anlieferung auf der Baustelle umfassend auf Mängel zu untersuchen.
(2) Der kaufmännische Kunde hat offensichtliche Mängel bei der Lieferung unverzüglich auf dem Lieferschein zu rügen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau versteckte Mängel innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Entdeckung. Der Kunde hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar – auch durch Probeverarbeitung bei Empfang unverzüglich auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(3) Bei Anlieferung durch Speditions- oder Frachtunternehmen hat der Kunde die erforderliche Formalität gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(4) Eine Mängelrüge hat stets schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung zu erfolgen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt die Ware als genehmigt und mangelfrei, wenn eine Rüge nicht innerhalb der bezeichneten Rügefrist erfolgt.
(5) Mangelansprüche entstehen nicht bei Fehlern, die unter anderem zurückzuführen sind auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, falsche Montage oder eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand.
(6) Der Kunde hat ausdrücklich darauf zu achten, dass unsere Ware nicht Belastungen ausgesetzt werden, für die sie in technischer und statischer Hinsicht nicht bemessen sind. Die Verarbeitung der von uns gelieferten Waren hat stets nach den Anweisungen des Herstellers in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Diese Anweisungen werden dem Kunden auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
(7) Hat der Kunde, der nicht Verbraucher ist, die Beschaffenheit der Ware form- und fristgerecht und zu Recht beanstandet, so werden wir sie nach unserer Wahl entweder ausbessern, umtauschen oder gegen Erstattung des ganzen oder teilweisen Kaufpreises zurücknehmen.
(8) Sämtliche Mangelansprüche verjähren nach Ablauf von sechs Monaten nach Lieferung, wenn der Kunde Unternehmer ist.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht. Dieser Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche gilt ausnahmsweise in folgenden Fällen nicht:
– wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ein zumindest grobes Verschulden trifft, wobei sich unsere Haftung für Fehlleistungen des eingesetzten, nicht leitenden Mitarbeiters – wenn der Kunde Kaufmann ist – der Höhe nach auf die von unserer Versicherung erstatteten Regulierungssummen beschränkt;
– wenn die Unmöglichkeit zu leisten auf leichte Fahrlässigkeit beruht, wobei in diesem Fall sich unsere Haftung der Höhe nach auf die von unserem Haftpflichtversicherer erstatteten Regulierungsbeträge beschränkt;
– bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen.
 
§ 4 Lieferung
(1) Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, schulden wir die Lieferung frei Lager nicht abgeladen.
(2) Bei Lieferung frei Lkw Baustelle bauseitige Entladung oder frei Lkw Baustelle nicht abgeladen ist der Kunde verpflichtet, für die von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen eingesetzten Fahrzeuge bei jedem Wetter gut befahrene Anfahrtswege bis zu einer Gesamtbelastung von 40 t an die von dem Kunden vorgesehene Entladestelle bereit zu halten.  Das Abladen hat unverzüglich nach Ankunft unserer Fahrzeuge durch den Kunden und auf dessen Risiko zu erfolgen. Für durch mangelhafte Anfahrtswege entstehende Schäden an den Waren oder unserer Gerätschaft sowie für Abladeverzögerungen haftet der Kunde. Ist eine Zuwegung zur Baustelle am Liefertag nicht oder nicht ausreichend befahrbar, muss der Kunde unsere Erzeugnisse an einer frei zugänglichen und befestigten Stelle abnehmen, auch wenn eine größere Entfernung zur eigentlichen Baustelle besteht. Bei unberechtigter Nichtabnahme unserer Erzeugnisse sind wir zur Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt. Mit der schriftlichen Bestätigung der Belastbarkeit des Anfahrtweges übernimmt der Kunde die volle Haftung für Schäden, die durch fehlende Belastbarkeit an der Ware oder unseren Gerätschaften entstehen. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
(3) Lieferung frei Baustelle bzw. frei Haus sowie frei Baustelle abgeladen bedeutet, Lieferung incl. Abladen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Die Entladung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Minuten nach Ankunft unserer Fahrzeuge auf der Baustelle beginnen können. Für längere Wartezeiten haftet der Kunde. Wir transportieren die Ware, soweit zum Zeitpunkt des vereinbarten oder von uns dem Kunden zuvor mitgeteilten Liefertermins ein bei jedem Wetter befahrbarer Anfahrtsweg mit einer Belastbarkeit von 40 t Gesamtgewicht vorhanden ist. Der Fahrer oder Frachtführer ist berechtigt, den Weitertransport über die Grundstücksgrenze hinaus zu verweigern, wenn der Kunde die Belastbarkeit des Anfahrtweges auf  Verlangen nicht nachweist oder schriftlich auf dem Lieferschein bestätigt. Der Kunde hat uns einen geeigneten Lagerplatz für die Ware zuzuweisen, dessen Untergrund eben und für die jeweilige Ware tragfähig ist. Wenn der Kunde die Tragfähigkeit des Lagerplatzes auf Verlangen nicht nachweist oder schriftlich auf dem Lieferschein bestätigt, ist der Fahrer oder Frachtführer berechtigt, das Abladen zu verweigern und die Ware und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Kunden wieder mitzunehmen oder die Ware an einem nach seiner Auffassung geeigneten Lagerplatz auf dem Grundstück abzuladen. Mit der schriftlichen Bestätigung der Belastbarkeit bzw. Tragfähigkeit übernimmt der Kunde die volle Haftung für Schaden, die durch fehlende Belastbarkeit bzw. Tragfähigkeit der Ware oder unserer Gerätschaft entstehen. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
(4) Wenn Abladeverzögerungen auftreten und Umladungen erforderlich werden, die von uns nicht zu vertreten sind, gehen die dadurch verursachten Kosten zu Lasten des Kunden.
(5) Ist bei Lieferung von Schuttgütern die Verwendung eines Baustofftransportsilos erforderlich, muss der Kunde dem Fahrer oder Frachtführer einen wetterbeständigen, ebenerdigen und tragfähigen Lagerplatz mit Mindestmaßen von 2 x 2 m zuweisen. Der Kunde muss ferner sicherstellen, dass neben einem geeigneten Anfahrtsweg auch ausreichend Rangierplatz für die eingesetzten Fahrzeuge vorhanden ist. Andernfalls ist der Fahrer oder Frachtführer berechtigt, die Anlieferung zu verweigern und die Ware zur Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Kunden wieder mitzunehmen. Allgemeine Auskünfte über die Tragfähigkeit von Lagerplätzen und die Eignung von Anfahrtswegen und Rangierplätzen geben wir auf Anfrage telefonisch.
(6) Bei Verwendung eines Baustofftransportsilos hat der Kunde geeignete Maßnahmen zur Diebstahlsicherung herzustellen, insbesondere einen lückenlosen Bauzaun aufzustellen und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für den Verlust oder die Beschädigung des Silos auf der Baustelle haftet der Kunde unbeschränkt.
(7) Für alle Schäden, die an den von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen eingesetzten Fahrzeugen oder an fremdem Eigentum durch Handlung des Kunden auf seine Weisung oder auf Weisung seines Vertreters entstehen, haftet der Kunde unbeschränkt. Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ersatzansprüchen Dritter bezüglich solcher Schäden frei.
(8) Erfolgt die Lieferung auf oder mit Leihware (zum Beispiel auf Paletten oder zusammen mit Gasflaschen), so trägt der Kunde für die Leihware das volle Verlust- und Beschädigungsrisiko Das Eigentum der Leihware verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet die Leihware auf Verlangen des Kunden zurückzunehmen. Die Abwicklung erfolgt folgendermaßen: Wir stellen dem Kunden zusammen mit der gelieferten Ware die Leihware nach der jeweils gültigen Preisliste zur Bezahlung ohne Abzüge in Rechnung. Der Kunde hat die Leihware bei Lieferung auf Beschädigung zu prüfen und diese im Lieferschein schriftlich zu rügen. Bei Rückgabe der Leihware wird der volle Rückgabepreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste unverzüglich erstattet, es sei denn, die Leihware ist gegenüber ihrem Zustand bei Lieferung beschädigt worden. In diesem Falle erstatten wir den Zeitwert.
 
§ 5 Sonstiger Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen
(1) Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir lediglich Baustoffhandel betreiben, also weder Hersteller von Waren sind noch Beratungsleistungen als wesentliche Vertragspflichten übernehmen. Soweit wir den Kunden beraten, betrifft unsere Beratungsleistung allein die Qualität und Beschaffenheit der Ware, ihre grundsätzliche Verwendbarkeit und die allgemeinen Einsatzmöglichkeiten, nicht jedoch die konkrete Verwendbarkeit für den geplanten Zweck im Rahmen eines Bauvorhabens. Eine Mengenermittlung durch uns erfolgt ausschließlich gefälligkeitshalber und unverbindlich, wird also weder als wesentliche Vertragspflicht noch als vertragliche Nebenpflicht geschuldet, noch von uns in Rechnung gestellt. Wir übernehmen keine Haftung für unsere Mengenermittlung, sondern weisen den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die erforderlichen Mengen gegebenenfalls von einem Bauingenieur oder Architekten ermittelt werden müssen. Unsere Haftung für fehlerfreie Mengenermittlung wird deshalb hiermit ausgeschlossen. Wir sind nicht zur Rücknahme überschüssiger Mengen verpflichtet.
(2) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc., insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn die Haftungsübernahme schriftlich erklärt wurde.
(3) Unsere Haftung ist auch im Übrigen ausgeschlossen, soweit wir sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung übernommen haben.
(4) Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für solche Schadensersatzansprüche gegen uns, die sich daraus ergeben, dass unsere Fahrzeuge oder Fahrzeuge der von uns beauftragten Transportunternehmen auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden die Baustelle befahren und dabei Schäden verursachen.
(5) Ist unser Kunde nicht Eigentümer des Baugrundstücks, ist er verpflichtet, mit dem tatsächlichen Eigentümer eine Vereinbarung zu treffen, die Ziff. (4) entspricht. Andernfalls sind wir berechtigt, das Befahren des Grundstücks zu verweigern. Ferner stellt unser Kunde uns und die von uns beauftragten Transportunternehmen hiermit im Innenverhältnis auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen des tatsächlichen Eigentümers frei, die sich daraus ergeben, dass Schäden der in Ziff. (4) Art an fremden Grundstücken, Bürgersteigen, Gullys oder ähnlichen Straßenteilen und Einrichtungen entstehen. Unser Kunde ist verpflichtet, dem tatsächlichen Eigentümer den entstandenen Schaden unmittelbar zu ersetzen.
(6) Unser Kunde ist ferner verpflichtet, uns oder dem von uns beauftragten Transportunternehmen eventuelle Freischleppkosten für den betroffenen Lkw zu ersetzen.
 
§ 6 Zahlung
(1) Der Kaufpreis ist ein Barpreis und sofort bei Lieferung fällig. Kreditverkauf und eine entsprechende Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der gesonderten Vereinbarung.
(2) Eine Skontogewährung bedarf der gesonderten Vereinbarung und setzt voraus, dass das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge ausweist.
(3) Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotesten sind wir berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen.
(4) Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden geltend die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.
(5) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindungen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
§ 7 Eigentumsvorbehalte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als bezogen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so übertragt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10% zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10% zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
 
§ 8 Zusätzliche Vereinbarung für Kaufleute
(1) Auch nicht offensichtliche sowie sich auch bei oder nach Verarbeitung ergebende Mängel sind unverzüglich nach Bekanntgabe zu rügen.
(2) Sind unsere Geschäftsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
(3) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens.
(4) Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch uns berechtigt den Käufer zur Geltendmachung gesetzlich zustehender Rechte erst, wenn dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
 
§ 9 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen unserer vorliegenden Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
 
§ 10 Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen ist der jeweilige Verladeort. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
 
11 Gewinnspiel

(1) Veranstalter von Gewinnspielen ist die Dörr Baustoffe GmbH, sofern nicht im Einzelfall ein anderer Veranstalter benannt wird.
(2) Teilnahmeberechtigt sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeiter der Dörr Baustoffe GmbH sowie deren Angehörige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
(3) Die Teilnahme an Gewinnspielen ist grundsätzlich kostenlos und nicht vom Erwerb von Waren oder Dienstleistungen abhängig, sofern im jeweiligen Gewinnspiel nichts Abweichendes geregelt ist.
(4) Die Teilnahme erfolgt entsprechend den jeweils gesondert bekannt gegebenen Teilnahmebedingungen. Dies gilt insbesondere für Gewinnspiele vor Ort sowie für Gewinnspiele über Online- oder Social-Media-Plattformen. Mehrfachteilnahmen können ausgeschlossen werden.
(5) Die Ermittlung der Gewinner erfolgt nach dem Zufallsprinzip oder nach den im jeweiligen Gewinnspiel angegebenen Kriterien. Die Gewinner werden in geeigneter Form benachrichtigt. Meldet sich ein Gewinner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung, verfällt der Gewinnanspruch und es kann ein Ersatzgewinner ermittelt werden.
(6) Eine Barauszahlung, ein Umtausch oder eine Übertragung des Gewinns auf Dritte ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(7) Die Dörr Baustoffe GmbH behält sich vor, Gewinnspiele aus wichtigem Grund zu ändern, anzupassen oder vorzeitig zu beenden, insbesondere wenn eine ordnungsgemäße Durchführung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht gewährleistet werden kann.
(8) Bei Gewinnspielen über Social-Media-Plattformen stehen diese in keiner Verbindung zu den jeweiligen Plattformbetreibern und werden von diesen weder gesponsert, unterstützt noch organisiert. Ansprechpartner und Verantwortlicher ist ausschließlich die Dörr Baustoffe GmbH.
(9) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(10) Die Teilnahme kann je nach Gewinnspiel an bestimmte Handlungen geknüpft sein (z. B. Kommentieren, Liken oder Folgen von Social-Media-Kanälen). Die konkreten Teilnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Gewinnspielbeschreibung.
(11) Die Dörr Baustoffe GmbH behält sich vor, Teilnehmer bei Verstößen gegen die Teilnahmebedingungen oder bei Verdacht auf Manipulation vom Gewinnspiel auszuschließen.
(12) Die Benachrichtigung der Gewinner kann auch über die jeweilige Social-Media-Plattform (z. B. per Direktnachricht oder Kommentar) erfolgen.
(13) Teilnehmer stellen sicher, dass von ihnen eingereichte Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Die Dörr Baustoffe GmbH übernimmt hierfür keine Haftung.

 
Die Daten unserer Kunden werden – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehung erforderlich – gemäß den geltenden Bestimmungen verarbeitet und genutzt.
 
Stand 01/20219
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